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§ 7 BbgAGSchKG (Brandenburg) — Zuständigkeit

Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zuständige Behörde ist das für Frauen zuständige Ministerium.

(2) Das für Frauen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtverordnung die Zuständigkeit nach Absatz 1 und nach den §§ 9 und 10 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie die zuständige Landesbehörde nach § 33 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anderweitig zu bestimmen.