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§ 5 BbgAGSchKG (Brandenburg) — Umfang der öffentlichen Förderung, Verfahren

Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die öffentliche Förderung beträgt mindestens 80 Prozent der angemessenen Personal- und Sachkosten und wird durch jährliche pauschale Festbeträge gewährt.

(2) Näheres über Art, Umfang und Verfahren der Förderung regelt das für Frauen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.