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§ 1 BbgAGSchKG (Brandenburg) — Zweck des Gesetzes

Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Schwangerschaftsberatung und die Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in freier und kommunaler Trägerschaft und durch Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen.

(2) Dieses Gesetz regelt die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.