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§ 8 BbgAGBtOG (Brandenburg) — Evaluation

Brandenburgisches Betreuungsorganisationsausführungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung evaluiert bis zum 31. Dezember 2026 die Anwendung und Auswirkungen der Modellprojekte nach § 4 und den Finanzierungsanspruch der Betreuungsvereine nach § 6. Es berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2027 über das Ergebnis der Evaluation.

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