nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 BbgAGBtOG (Brandenburg) — Aufgaben der Betreuungsbehörden

Brandenburgisches Betreuungsorganisationsausführungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit der überbehördlichen Betreuungsbehörde begründet wird, sind die örtlichen Betreuungsbehörden zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsorganisationsgesetz. Die örtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben durch.

(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist insbesondere zuständig für:

die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben,

die Sicherstellung von überörtlichen Angeboten zur Fortbildung der Betreuerinnen und Betreuer,

die Anerkennung und die fachliche Beratung der Betreuungsvereine,

die Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuerinnen und Betreuern sowie Betreuungsvereinen,

die Anerkennung von Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung,

die Einrichtung der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 2.

---

Zitiervorschlag: § 2 BbgAGBtOG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBtOG/2?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
