Die Vorschriften der §§ 1 bis 7 finden für Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz und für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz keine Anwendung.
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Die Vorschriften der §§ 1 bis 7 finden für Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz und für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz keine Anwendung.