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# § 6 BbgAGBGB (Brandenburg) — Unterrichtungsrecht

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Ministerium des Innern kann sich über alle Angelegenheiten des Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, unterrichten, Auskünfte verlangen und Berichte anfordern, insbesondere bei Satzungsänderungen oder Sitzverlegungen, Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen, zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vereinsorgane sowie zur Feststellung der notwendigen Mitgliederzahl aufgrund von § 7.

(2) Absatz 1 gilt auch für das Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1, 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgAGBGB (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/6?asof=2026-07-30

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