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§ 5 BbgAGBGB (Brandenburg) — Vertretungsbescheinigung

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Ministerium des Innern bescheinigt dem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, auf Antrag unter Wiedergabe der Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß § 3 Abs. 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan des Vereins angehören (Vertretungsbescheinigung). Dies gilt nicht, wenn die Vertretungsbefugnis dem Handelsregister entnommen werden kann.

(2) Eintragungen im Handelsregister, die den Verein betreffen, sind dem Ministerium des Innern vom Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

(3) Einem Dritten kann die Vertretungsbescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.