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§ 33 BbgAGBGB (Brandenburg) — Sicherheit der Grundpfandrechte

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Anlegung von Mündelgeld ist eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nur als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswertes liegt.

Abschnitt 7

Schlussbestimmungen