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# § 3 BbgAGBGB (Brandenburg) — Mitteilungspflicht

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, sind verpflichtet, dem Ministerium des Innern unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vertretungsorgans einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organs anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften des Vereins und der Mitglieder des Vertretungsorgans schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz mitzuteilen.

(2) Das Gleiche gilt für den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgAGBGB (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/3?asof=2026-07-30

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