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# § 2 BbgAGBGB (Brandenburg) — Vereinsverzeichnis

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Von dem Ministerium des Innern wird ein Verzeichnis über die Vereine mit Sitz im Land Brandenburg, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, geführt. Die Mitteilungen nach § 3 sind in dem Verzeichnis aufzuführen.

(2) In das Verzeichnis sind einzutragen:

Name,

Sitz,

Zweck,

Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe einschließlich deren Anschrift,

Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, soweit möglich,

Zeitpunkt der Auflösung/Entzug der Rechtsfähigkeit.

(3) Die Eintragung in das Vereinsverzeichnis begründet keine Vermutung der Richtigkeit.

(4) Das Ministerium des Innern erteilt auf Antrag aus dem von ihm geführten Verzeichnis Auskunft über Name, Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, Zweck und Anschrift des Vereins.

(5) Die nach § 1 Absatz 1 zuständige Verwaltungsbehörde führt für jeden Verein mit Sitz im Land Brandenburg, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle Unterlagen des Verleihungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren, der Verfahren zur Ausübung des Unterrichtungsrechts, des Eintragungsverfahrens sowie des Auflösungsverfahrens einschließlich die der behördlichen Beratung. Die Vereinsakte ist bis zehn Jahre nach Erlöschen des Vereins aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 3 sind die Unterlagen zur Zusammensetzung des Vertretungsorgans 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Posteingang der Mitteilung nach § 3. Soweit der Verein während dieser Frist erlischt, gilt die früher endende Aufbewahrungsfrist.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgAGBGB (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/2?asof=2026-07-26

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