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# § 14 BbgAGBGB (Brandenburg) — Öffentliche Bekanntmachung

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach den §§ 980, 981 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt durch Aushang bei der Behörde oder Verkehrsanstalt. Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen ausgehängt werden.

(2) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wurde, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Ablauf des Tages, an dem die letzte Bekanntmachung ausgehängt wurde.

Abschnitt 3

Zuständigkeitsregelungen

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Zitiervorschlag: § 14 BbgAGBGB (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/14?asof=2026-07-26

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