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# § 1 BbgAGBGB (Brandenburg) — Zuständigkeiten

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für

die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches),

die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht (§ 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),

die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches

ist das Ministerium des Innern.

(2) Das Polizeipräsidium ist

Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes,

zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 ( BGBl. I S. 457) in der jeweils geltenden Fassung,

zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts.

(3) Der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei ist zuständig für die Ahndung der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Ordnungswidrigkeiten.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgAGBGB (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGBGB/1?asof=2026-07-26

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