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# § 2 BbgAG-SGB V (Brandenburg) — Aufgaben des gemeinsamen Landesgremiums

Brandenburgisches SGB V-Ausführungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 26.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das gemeinsame Landesgremium behandelt sektorenübergreifende Fragen der flächendeckenden medizinischen Versorgung. Regionale Versorgungsbedürfnisse, raumplanerische Aspekte und Perspektiven der demografischen Entwicklung werden berücksichtigt. Das gemeinsame Landesgremium soll Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben.

(2) Das gemeinsame Landesgremium hat das Recht auf Stellungnahme gemäß § 90a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann das gemeinsame Landesgremium weitere Beteiligte hinzuziehen.

(4) Jedes ständige Mitglied im gemeinsamen Landesgremium hat eine Stimme. Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(5) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder und entsandten Vertretungspersonen haben Anspruch auf Abgeltung ihres Zeitaufwandes und auf Erstattung ihrer baren Auslagen sowie auf Reisekostenvergütung nach den für die von ihren vertretenen Organisationen geltenden Grundsätzen. Die Entschädigung ist von der entsendenden Organisation zu tragen. Für die Patientenvertreter sind die Entschädigungsleistungen nach Maßgabe des § 140f Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Land geltend zu machen. Reisekosten werden nach den landesrechtlich geltenden Vorschriften erstattet.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgAG-SGB V (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 26.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAG-SGB%20V/2

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