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# § 1 BbgAG-SGB V (Brandenburg) — Errichtung des gemeinsamen Landesgremiums

Brandenburgisches SGB V-Ausführungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium wird ein gemeinsames Landesgremium gemäß § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch errichtet.

(2) Dem gemeinsamen Landesgremium gehören als ständige Mitglieder an:

das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium,

das für das Rettungswesen zuständige Ministerium,

die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg,

die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen,

die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg,

die kommunalen Spitzenverbände in Brandenburg.

Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern gewährleistet ist.

(3) Die in Brandenburg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne des § 140f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die Landesärztekammer Brandenburg, die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer und die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegeberufe maßgebliche Dachorganisation haben ein Mitberatungsrecht. Die genannten Organisationen benennen hierfür jeweils eine sachkundige Person. Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf Anwesenheit bei Beschlussfassung.

(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz und richtet eine Geschäftsstelle ein. Das gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgAG-SGB V (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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