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# § 5 BbgABG (Brandenburg) — Unterrichtungspflichten

Brandenburgisches Antisemitismusbeauftragtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist verpflichtet, die Beauftragte oder den Beauftragten zur Bekämpfung des Antisemitismus im Land Brandenburg quartalsweise über die Einleitung von Strafverfahren, die Erhebung öffentlicher Klagen und Abschlussentscheidungen zu unterrichten, wenn die Vorgänge von ihr oder ihm zugeleitet worden sind.

(2) Die Staatsanwaltschaft des Landes Brandenburg übermittelt der oder dem Beauftragten jährlich einen Überblick der wegen antisemitischer Straftaten eingeleiteten Ermittlungsverfahren und die Art ihrer Erledigung bis zum 31. März des Folgejahres.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgABG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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