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# § 1 BbgABG (Brandenburg) — Zweck und Ziel des Gesetzes

Brandenburgisches Antisemitismusbeauftragtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel des Gesetzes ist es, mit der Beauftragten oder dem Beauftragten zur Bekämpfung des Antisemitismus im Land Brandenburg (Antisemitismusbeauftragte oder Antisemitismusbeauftragter) eine unabhängige Stelle einzurichten, deren Aufgabe die Bekämpfung antisemitischer Haltungen und Äußerungen jeglicher Form sowie die Beratung hiervon betroffener Menschen ist.

(2) Dieses Gesetz regelt die Stellung, die Aufgaben und Befugnisse und die Zuständigkeiten der oder des Beauftragten zur Bekämpfung des Antisemitismus sowie ihre oder seine Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen des Landes Brandenburg.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgABG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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