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# § 6 BbgÖbVIG (Brandenburg) — Berufliche Zusammenschlüsse

Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Land Brandenburg zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich untereinander zur gemeinschaftlichen Berufsausübung durch schriftlichen Vertrag zusammenschließen, soweit die Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen

zur Berufsausübung nach § 1 Absatz 2 und 3 eine gemeinsame Geschäftsstelle einrichten (Kooperation),

sich bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten unterstützen, indem bei anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren Beschäftigte nach § 9 Absatz 4 zur Abarbeitung von eigenen Antragsüberhängen oder zum Zweck der Einführung neuer Verfahren und Techniken gelegentlich eingesetzt werden.

§ 5 bleibt unberührt.

(2) Ein Zusammenschluss nach Absatz 1 ist der Aufsichtsbehörde unter Vorlage des Vertrags unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für die Auflösung des Vertrags entsprechend.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann einen beruflichen Zusammenschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der Vorbereitung des Verzichts auf die Zulassung durch eine der Vertragsparteien dient, einmalig für längstens zwei Jahre unter Beibehaltung der jeweiligen Niederlassungsorte erlauben. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist der Vertrag beizufügen.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgÖbVIG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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