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# § 5 BbgÖbVIG (Brandenburg) — Niederlassung

Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen ihren Beruf nur von ihrem Niederlassungsort aus ausüben. Der Niederlassungsort muss sich im Land Brandenburg befinden. Die Errichtung und Unterhaltung von Zweigstellen ist nicht zulässig.

(2) Am Niederlassungsort ist eine Geschäftsstelle einzurichten und diese so auszustatten, wie es zur ordnungsgemäßen Berufsausübung notwendig ist. Die Verlegung der Geschäftsstelle und Änderungen der Anschrift sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgÖbVIG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/5?asof=2026-07-30

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