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# § 22 BbgÖbVIG (Brandenburg) — Übergangsbestimmungen

Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die auf der Grundlage des vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts im Land Brandenburg zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten als zugelassen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 4 der ÖbVI-Berufsordnung vom 18. Oktober 2000 (GVBl. I S. 142), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. I Nr. 17 S. 12) geändert worden ist, erlaubten Kooperationen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht weitergeführt werden.

(3) Die auf der Grundlage des vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts übertragenden Verfahren zum Abschluss der Geschäfte sind nach dem bis dahin geltenden Recht fortzuführen.

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Zitiervorschlag: § 22 BbgÖbVIG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/22?asof=2026-07-30

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