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§ 21 BbgÖbVIG (Brandenburg) — Rechtsverordnungen

Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen zu regeln:

Einzelheiten der Aufsicht, insbesondere bezüglich des Selbsteintrittsrechts (§ 10 Absatz 2), der Ahndung von Pflichtverletzungen (§ 11) und der Geschäftsabwicklung (§ 17),

Einzelheiten der Berufsausübung, insbesondere bezüglich der Ausstattung der Geschäftsstelle (§ 5 Absatz 2), des Umfangs und der Höhe der Haftpflichtversicherung (§ 8 Absatz 3), des Umfangs und des Nachweises der Fortbildungspflicht (§ 8 Absatz 5) und der Mitwirkung von Fachkräften (§ 9 Absatz 4).