§ 20 BbgÖbVIG (Brandenburg) — Anhörung der Berufsvertretung

Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure soll bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen ihrer Rechtsverhältnisse angehört werden.