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# § 2 BbgÖbVIG (Brandenburg) — Zulassungsvoraussetzungen

Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung auf schriftlichen Antrag. Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die beantragende Person

die Laufbahnbefähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzt oder bereits als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Brandenburg zugelassen war,

mindestens 18 Monate vorwiegend bei der Ausführung von Aufgaben nach den §§ 20 und 26 Absatz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes, insbesondere bei der Erfassung der Geobasisdaten der Liegenschaften mitgewirkt hat und diese Beschäftigung nicht länger als ein Jahr zurückliegt,

die für die Berufsausübung erforderliche persönliche Eignung besitzt,

die Verpflichtungen aus § 5 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 erfüllen kann.

Mindestens die Hälfte der praktischen Zeit nach Satz 2 Nummer 2 soll bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Land Brandenburg geleistet werden.

(2) Die Beschäftigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist durch die jeweilige Aufgabenträgerin oder den jeweiligen Aufgabenträger nach § 26 Absatz 2, 3 oder Absatz 5 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes zu bescheinigen. Dabei sind für die letzten sechs Monate der Beschäftigung die vermessungstechnischen Ermittlungen zur Feststellung und Beurkundung von Tatbeständen an Grund und Boden sowie Vermessungen zur Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung von Grenzen und zur Erfassung von baulichen Anlagen, die im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind, anzugeben, mit deren Durchführung die antragstellende Person betraut war.

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Zitiervorschlag: § 2 BbgÖbVIG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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