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# § 18 BbgÖbVIG (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 führt, ohne die Zulassung zu besitzen oder obwohl die Zulassung erloschen ist und keine Berechtigung nach § 13 Absatz 2 besteht,

die Ausführung von hoheitlichen Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in eigenem Namen anbietet oder abrechnet, ohne hierzu berechtigt zu sein,

die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu einer Unterschreitung der Gebühren auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.

(4) Ist zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit auch ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, kann die Aufsichtsbehörde das Verfahren zurückstellen und über die Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses des strafrechtlichen Verfahrens entscheiden. § 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 18 BbgÖbVIG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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