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# § 12 BbgÖbVIG (Brandenburg) — Personenbezogene Daten

Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes und der Kommunen übermitteln der Aufsichtsbehörde auf Ersuchen auch personenbezogene Daten, die für die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder die Einleitung eines Verfahrens wegen Verletzung der Berufspflichten oder ordnungswidrigen Verhaltens von Bedeutung sein können.

(2) Die Aufsichtsbehörde führt zu Informationszwecken ein Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Es enthält deren Namen, Hinweise auf berufliche Zusammenschlüsse nach § 6 und die Anschrift der Geschäftsstelle sowie Telefonnummern und E-Mail-Adressen. Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich zu machen und darf weitergegeben werden.

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Zitiervorschlag: § 12 BbgÖbVIG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/12

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