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# § 11 BbgÖbVIG (Brandenburg) — Ahndung von Pflichtverletzungen

Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Aufsichtsbehörde kann bei schuldhafter Verletzung der Berufspflichten nach Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro festsetzen oder die Zulassung widerrufen. Die Möglichkeit, Weisungen zur ordnungsgemäßen Berufsausübung zu erteilen, bleibt unberührt.

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pflichtverletzung begangen ist und wird durch die Einleitung eines Ahndungsverfahrens unterbrochen und für die Dauer eines auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 bezogenen Widerspruchsverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehemmt.

(3) Sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dringend verdächtig, Verfehlungen gegen ihre Berufspflichten begangen zu haben, die den Widerruf der Zulassung zur Folge haben können, kann die Aufsichtsbehörde die Berufsausübung bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig untersagen. § 7 findet entsprechend Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 11 BbgÖbVIG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/11?asof=2026-07-30

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