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# § 10 BbgÖbVIG (Brandenburg) — Aufsicht; Einschränkung eines Grundrechts

Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure führt der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die recht- und zweckmäßige Berufsausübung der ihrer Aufsicht unterstehenden Personen durchzusetzen und zu sichern.

(2) Nehmen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ihre Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig wahr, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Handlung auf deren Kosten veranlassen. Beinhaltet diese Handlung den Abschluss einer Amtshandlung, ist die Aufsichtsbehörde Gläubigerin der Gebühren und Auslagen im Sinne des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit umfassende und sachgemäße Auskünfte über ihre Berufsausübung zu geben und den Beauftragten der Aufsichtsbehörde nach vorheriger Anmeldung während der üblichen Geschäftsstunden Zutritt zur Geschäftsstelle und Akteneinsicht zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg und Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt, soweit die Geschäftsstelle zugleich Wohnzwecken dient.

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Zitiervorschlag: § 10 BbgÖbVIG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/10?asof=2026-07-30

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