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# § 1 BbgÖbVIG (Brandenburg) — Rechtsstellung und Befugnisse

Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden zur Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben des amtlichen Vermessungswesens zugelassen und üben einen freien Beruf aus. Personen, die nach diesem Gesetz zugelassen sind, führen die Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“.

(2) Die Zulassung berechtigt,

die Aufgaben nach den §§ 20 und 26 Absatz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes und andere durch Gesetz des Landes zugewiesene Aufgaben wahrzunehmen und

Bescheinigungen im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens abzugeben.

(3) Neben den hoheitlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 können Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure auf anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden und unter Berufung auf den Berufseid auf dem Gebiet des Vermessungs- und Katasterwesens als Sachverständige auftreten, soweit ihre hoheitlichen Tätigkeiten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Hierbei unterliegen sie mit Ausnahme des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht diesem Gesetz.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgÖbVIG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bbg%C3%96bVIG/1?asof=2026-07-30

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