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# § 1 BayeAktV-V (Bayern) — Elektronische Aktenführung

Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prozessakten können beim Verwaltungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten elektronisch geführt werden. Durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird bestimmt, bei welchen Gerichten, Spruchkörpern oder Verfahren und in welchem Umfang die Akten elektronisch geführt werden.

(2) Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die nach behördlicher Einstufung dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln.

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Zitiervorschlag: § 1 BayeAktV-V (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayeAktV-V/1

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