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# Art 7 Bay_HesZwVerbStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände, abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen und vereinbarten kommunalen Arbeitsgemeinschaften weiter; ebenso gelten die Artikel 4 und 5 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.

(2) Ist dieser Staatsvertrag gekündigt, so kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes (Artikel 3 Absatz 2) den Ausschluß der Mitglieder ihres Landes aus den Zweckverbänden verlangen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. Das gleiche Recht steht dem Fachminister des anderen Landes (Artikel 4 Absatz 2) hinsichtlich der Wasser- und Bodenverbände zu.

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Zitiervorschlag: Art 7 Bay_HesZwVerbStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Bay_HesZwVerbStV/7

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