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Art 6 Bay_HesZwVerbStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Verbände sind binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.