Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser Verbände sind binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.