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# § 5 BayZulV (Bayern) — Lehrerfunktionszulage

Bayerische Zulagenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer besonderen Funktion eine Lehrerfunktionszulage nach Maßgabe der Anlage 2 . Sie wird nur gewährt, wenn die Lehrkraft die Funktion für mindestens einen Monat wahrnimmt. Die Wahrnehmung der Funktion muss mindestens 15 v.H. der auf dem jeweiligen Dienstposten anfallenden Gesamttätigkeit in Anspruch nehmen.

(2) Übt eine Lehrkraft mehrere der in Anlage 2 genannten Funktionen aus, wird die Lehrerfunktionszulage nur einmal für die überwiegend ausgeübte Funktion gewährt. Werden von einer Lehrkraft mehrere Funktionen in gleichem Umfang ausgeübt, ist der höhere Zulagenbetrag zu zahlen.

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Zitiervorschlag: § 5 BayZulV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/5

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