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# § 17 BayZulV (Bayern) — Taucherzulage

Bayerische Zulagenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamte und Beamtinnen erhalten für Tauchertätigkeiten eine Zulage.

(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1. im Taucheranzug ohne Helm und ohne Tauchgerät,

2. mit Helm oder Tauchgerät.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Taucherzulage wird nach Stunden berechnet; die maßgeblichen Stundensätze, wie auch die Staffelung nach Tauchtiefen des Stundensatzes im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, bestimmen sich nach Anlage 4. Die Zulagenbeträge nach Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 erhöhen sich für eine Tauchertätigkeit

1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 v.H.,

2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 v.H.,

3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 v.H.,

4. bei Lufttemperaturen von weniger als plus 3 Grad Celsius um 25 v.H.,

5. unter Eisdecken, Wracks oder Bauteilen um 30 v.H.

Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet. Als Tauchzeit gilt

1. für Helmtaucher und Helmtaucherinnen die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,

2. für Schwimmtaucher und Schwimmtaucherinnen die Zeit unter der Atemmaske und

3. für Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.

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Zitiervorschlag: § 17 BayZulV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/17

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