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# § 14 BayZulV (Bayern) — Sondereinsatzzulage

Bayerische Zulagenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die

1. Aufgaben in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze oder

2. Aufgaben in einem Rauschgifteinsatzkommando, in einem Unterstützungskommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, in einem Technischen Einsatzkommando oder in der Führungsgruppe der Polizeiinspektionen Spezialeinheiten wahrnehmen oder

3. als Ermittler und Ermittlerinnen in einer zivilen Einsatzgruppe verwendet werden,

erhalten eine monatliche Sondereinsatzzulage nach Anlage 4. Satz 1 gilt auch für Beamte und Beamtinnen, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittler und Verdeckte Ermittlerinnen verwendet sind.

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Zitiervorschlag: § 14 BayZulV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayZulV/14

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