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# Art 22 BayWoFG (Bayern) — Maßnahmen bei Verstößen

Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zeit des schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften des Art. 14 Abs. 1, Art. 15 oder Art. 16 Abs. 1, 2 und 5 kann die zuständige Stelle von dem Verfügungsberechtigten, dem Vermieter oder deren Beauftragten für den betroffenen Wohnraum bis zu monatlich ein Zwölftel des rechnerisch auf ein Bindungsjahr bezogenen Nennbetrags der Förderung als Geldleistung erheben. Die Bemessung der Geldleistung erfolgt im Übrigen nach dem Wohnwert und der Schwere des Verstoßes. Die Geldleistung ist für die Wohnraumförderung einzusetzen. Wer Wohnraum entgegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zweckentfremdet, hat die Eignung des Wohnraums für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen Art. 14 Abs. 1 Wohnraum einem nicht berechtigten Wohnungssuchenden überlässt,

2. sich entgegen Art. 15 Abs. 1 und 3 Leistungen für die Überlassung von Wohnraum gewähren lässt,

3. entgegen Art. 16 Abs. 1 Wohnraum ohne Genehmigung selbst nutzt, mindestens drei Monate leer stehen lässt oder anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert oder

4. Wohnraum veräußert und dies oder die Begründung von Wohneigentum entgegen Art. 16 Abs. 5 nicht unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilt.

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 sowie bei Selbstnutzung oder Leerstehenlassen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die dort genannten Vorschriften auf Grund der Eigenwohnraum- oder Modernisierungsförderung Anwendung finden.

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Zitiervorschlag: Art 22 BayWoFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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