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# Art 30 BayWoBindG (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen Art. 6 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 5 Satz 1 BayWoFG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. eine Wohnung entgegen Art. 3 Abs. 2 bis 5 oder entgegen den nach Art. 5 erlassenen Vorschriften zum Gebrauch überlässt oder belässt,

3. entgegen Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BayWoFG eine Wohnung selbst nutzt oder mindestens drei Monate leer stehen lässt,

4. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den Art. 7 bis 10 zulässig ist, oder

5. entgegen Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayWoFG eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro je Wohnung, in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach den Art. 7 bis 10 zulässig ist.

(4) Art. 29 Abs. 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 30 BayWoBindG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWoBindG/30

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