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# Art 1 BayWoBindG (Bayern) — Anwendungsbereich

Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz ist auf Wohnungen, für die öffentliche Mittel im Sinn des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder im Sinn des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) eingesetzt worden sind, anzuwenden. Dies gilt auch für Wohnungen, für die

1. ein Darlehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG bewilligt worden ist, nach Maßgabe des § 87a II. WoBauG,

2. ein Aufwendungszuschuss oder ein Aufwendungsdarlehen nach § 88 II. WoBauG bewilligt worden ist, nach Maßgabe des § 88b Abs. 3 II. WoBauG.

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Zitiervorschlag: Art 1 BayWoBindG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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