(1) Der Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsminister) ernennt den Vorsitzenden und vier Beisitzer der Regulierungskammer (Mitglieder der Regulierungskammer); Art. 2 bleibt unberührt.
(2) Bei der Ernennung der Mitglieder der Regulierungskammer ist durch eine gestaffelte Bemessung der Amtszeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Amtszeiten der Mitglieder der Regulierungskammer nicht zum selben Zeitpunkt enden.
(3) Die Ernennung des Vorsitzenden der Regulierungskammer erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig.
(4) Die Ernennung der Beisitzer der Regulierungskammer erfolgt für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren. Eine Verlängerung der Amtszeit um fünf bis sieben Jahre ist zulässig.