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# Art 25 BayWiVG (Bayern) — Bürgerbeteiligung

Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorhabenträger soll auch den Einwohnerinnen und Einwohnern der beteiligungsberechtigten Gemeinden ein Angebot zur Beteiligung an dem Vorhaben unterbreiten.

(2) Hierfür können insbesondere folgende Möglichkeiten der Beteiligung vorgesehen werden:

1. eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens,

2. die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften beziehungsweise Genossenschaften,

3. das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Anlagen oder Anlagenteile,

4. die finanzielle Beteiligung über Anlageprodukte,

5. vergünstigte lokale Stromtarife oder Sparprodukte,

6. die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine oder

7. die Bereitstellung einer Ladeinfrastruktur für Elektromobilität.

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Zitiervorschlag: Art 25 BayWiVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/25

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