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# Art 21 BayWiVG (Bayern) — Oberschwellenvergabe bei Sicherheitsinteressen

Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beschaffungen des Freistaates Bayern zur Ertüchtigung oder Sicherung der Landes- oder Bündnisverteidigung einschließlich der infrastrukturellen Umsetzung bundesseitiger Verteidigungsplanung sowie des Zivilschutzes berühren in der Regel die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und Bayerns im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 Buchst. a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das für die Beschaffung zuständige Staatsministerium stellt dies für den Einzelfall fest. Die Entscheidung und ihre Gründe sind unter Wahrung etwaigen Geheimschutzes zu dokumentieren.

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Zitiervorschlag: Art 21 BayWiVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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