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Art 18 BayWiVG (Bayern) — Markscheidewesen

Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium wird im Vollzug des § 64 Abs. 3 des Bundesberggesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Markscheider tätig werden kann, soweit nicht bereits eine Anerkennung für ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland besteht. Das Verfahren zur Anerkennung von anderen Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkSchBergV) und zur Anerkennung als Markscheider im Freistaat Bayern nach § 53a der Bayerischen Bergverordnung (BayBergV) kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Über den Antrag auf Anerkennung nach § 13 MarkSchBergV und § 53a BayBergV ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. Hat die Behörde über den Antrag auf Anerkennung nach § 53a BayBergV nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.