(1) Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben.
(2) Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle übersendet den Gemeinden jeweils zum Ende des Kalenderjahres einen Auszug des Rebflächenverzeichnisses der Weinbaukartei als Berechnungsgrundlage für die Abgabe. Die Gemeinden setzen die Abgabe nach der in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichneten Weinbergsfläche fest.
(3) Die Abgabe wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Sie ist in gleicher Weise fällig, wie die Grundsteuer des Abgabepflichtigen.
(4) Im Übrigen finden auf die Festsetzung und Beitreibung der Abgabe die für die Festsetzung und Beitreibung der Grundsteuer geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.