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# § 21 BayWeinRAV (Bayern) — Löschungen in der Weinbergsrolle (zu § 23 Abs. 4 des Weingesetzes)

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eintragung einer nach § 19 Abs. 1 eingetragenen Lage oder einer nach § 19 Abs. 10 eingetragenen kleineren geografischen Einheit ist auf Antrag eines nach § 19 Abs. 2 Antragsberechtigten zu löschen oder zu ändern.

(2) Die Eintragung einer Lage oder einer kleineren geografischen Einheit ist von Amts wegen zu löschen, wenn

1. die Eintragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eintragung nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind oder

2. der Name zum letzten Mal für einen Wein oder einen Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in der Lage oder der kleineren geografischen Einheit gewonnen wurde.

(3) Die Eintragung eines Bereichs ist von Amts wegen zu löschen, wenn

1. der eingetragene Bereich der Begriffsbestimmung nach § 2 Nr. 23 des Weingesetzes zum Zeitpunkt der Eintragung nicht entsprochen hat oder nicht mehr entspricht oder

2. der Name zum letzten Mal für einen Wein oder einen Ausgangsstoff verwendet wurde, der vor mehr als fünf Jahren in dem Bereich gewonnen wurde.

(4) § 19 Abs. 9 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 21 BayWeinRAV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/21

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