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# § 7 BayWaldNatPV (Bayern) — Nationalparkplan

Nationalparkverordnung Bayerischer Wald  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Gebiet des Nationalparks ist ein Nationalparkplan auszuarbeiten, der nach Anhörung des Nationalparkbeirats der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf. Die Genehmigung erfolgt im Benehmen mit den Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, soweit es um Aufgaben der Forstbehörde geht, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus. Der Plan stellt die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des Nationalparks dar; er beinhaltet insbesondere die Maßnahmen, die zur Erfüllung des in § 3 bestimmten Zwecks des Nationalparks notwendig sind; er legt weiterhin das zu erhaltende Wegenetz fest. Der Nationalparkplan ist bei Bedarf fortzuschreiben.

(2) Die Nationalparkverwaltung legt auf Grund des Nationalparkplans jährlich die Maßnahmen im einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen. Das Staatsministerium überprüft diese Pläne ebenso wie deren Vollzug im Rahmen der Fachaufsicht.

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Zitiervorschlag: § 7 BayWaldNatPV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/7

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