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# § 4 BayWaldNatPV (Bayern) — Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung

Nationalparkverordnung Bayerischer Wald  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung haben insbesondere zum Ziel,

1. den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften zu erkunden,

2. Erkenntnisse zu liefern für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis,

3. Erkenntnisse zu liefern für den Naturschutz, über menschliche Einwirkungen sowie für eine internationale Beobachtung von Umweltveränderungen,

4. die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Neben der Nationalparkverwaltung können anerkannte Forschungseinrichtungen sowie einzelne Wissenschaftler wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsvorhaben durchführen. Sie dürfen den Zweck des Nationalparks nicht beeinträchtigen. Die Vorhaben können bei Wahrung der Eigentumsrechte über die Grenzen des Nationalparks hinausgreifen. Planung und Verlauf aller wissenschaftlichen Vorhaben sind mit der Nationalparkverwaltung abzustimmen. Über die Ergebnisse ist die Nationalparkverwaltung zu unterrichten. Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Einzeluntersuchungen sollen in geeigneter Weise gefördert werden.

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Zitiervorschlag: § 4 BayWaldNatPV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/4

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