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# § 2 BayWaldNatPV (Bayern) — Gebiet des Nationalparks

Nationalparkverordnung Bayerischer Wald  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus einer Überblickskarte im Maßstab 1:50 000 (Anlage) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1:10 000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. Die Detailkarten sind beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, bei der Nationalparkverwaltung, beim Landesamt für Umwelt, bei der Regierung von Niederbayern sowie bei den Landratsämtern Freyung-Grafenau und Regen in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt. Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1:10 000.

(2) Dem Vorfeld gehören die nicht im Nationalpark liegenden Teile der Städte Freyung, Grafenau und Zwiesel sowie der Gemeinden Mauth, Hohenau, Neuschönau, St. Oswald-Riedlhütte, Spiegelau, Frauenau, Lindberg und Bayerisch Eisenstein an.

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Zitiervorschlag: § 2 BayWaldNatPV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldNatPV/2

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