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# Art 8 BayWaldG (Bayern) — Waldverzeichnis, Waldinventur

Bayerisches Waldgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sind

1. ein Verzeichnis sämtlicher Wälder (Waldverzeichnis) aufzustellen,

2. Waldinventuren durchzuführen. Sie dienen der Erfassung und Beobachtung des Waldzustands. Die Waldinventuren dürfen sich nicht auf Einzelbetriebe beziehen.

(2) Das Waldverzeichnis ist den tatsächlichen Veränderungen anzupassen. Die Waldinventuren sind bei Bedarf zu wiederholen.

(3) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Aufstellung, Inhalt und Führung des Waldverzeichnisses sowie über die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung von Waldinventuren einschließlich der hierzu erforderlichen Befugnisse sowie der Auskunftspflicht der Waldbesitzer zu regeln.

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Zitiervorschlag: Art 8 BayWaldG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/8

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