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Art 48 BayWaldG (Bayern) — Belange der Landesverteidigung

Bayerisches Waldgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend für Zwecke der Landesverteidigung bestimmt sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als dadurch ihre bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Anzuhörende Stelle im Sinn von § 45 Abs. 2 Satz 1 BWaldG sind die unteren Forstbehörden.