Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke Anwendung, soweit die Nationalparkverordnungen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.
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Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke Anwendung, soweit die Nationalparkverordnungen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.