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# Art 46 BayWaldG (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Bayerisches Waldgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Art. 9 Abs. 1 Wald zerstört,

2. ohne Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 Wald rodet,

3. ohne Erlaubnis nach Art. 14 Abs. 3 im Schutzwald einen Kahlhieb vornimmt.

(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 14 Abs. 2 bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen nicht ausführt oder untersagte Handlungen vornimmt,

2. ohne Erlaubnis nach Art. 16 Abs. 1 aufforstet,

3. einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die bei der Erteilung der Erlaubnis zu einer Rodung nach Art. 9, zu einem Kahlhieb nach Art. 14 oder zu einer Erstaufforstung nach Art. 16 festgesetzt worden ist,

4. ohne Erlaubnis eine der in Art. 17 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt,

5. Art. 17 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(3) Mit Geldbuße bis zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig in einem fremden Wald unbefugt Vieh weiden lässt,

2. in einem Wald ohne Aufsicht eines Hirten oder in Waldverjüngungsflächen, soweit es nicht durch bestehende Rechtsverhältnisse, Alpen- oder Weideordnungen zugelassen ist, oder entgegen den Beschränkungen seines Weiderechts durch bestehende Rechtsverhältnisse, Alpen- oder Weideordnungen Vieh weiden lässt,

3. vorsätzlich oder fahrlässig in einem fremden Wald Vieh außerhalb genügend umschlossener Grundstücke ohne ausreichende Aufsicht oder Sicherung lässt oder außerhalb von Wegen unbefugt Vieh treibt.

Hausgeflügel gilt nicht als Vieh im Sinn des Satzes 1.

(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Wald unbefugt

1. Holz schleift oder stürzt,

2. Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder dem Schutz von Waldverjüngungsflächen dienen, öffnet und offen stehen lässt, entfernt oder in anderer Weise unwirksam macht,

3. Zelte oder Wohnwagen aufstellt,

4. entgegen Art. 17 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht.

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Zitiervorschlag: Art 46 BayWaldG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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